Das Landratsamt Kronach erinnert an die geltenden Regeln zum Schutz der Weihnachtsfeiertage. Am Heiligabend gilt die Feiertagsruhe ab 14 Uhr. Verboten sind dann unter anderem öffentliche Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen ohne ernsten Charakter sowie der Betrieb von Spielgeräten in Gaststätten. Am ersten und zweiten Weihnachtstag, also am 25. und 26. Dezember, sind während der Hauptgottesdienstzeiten öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen verboten. Auch vermeidbarer Lärm in der Nähe von Kirchen sowie Treibjagden sind in dieser Zeit nicht erlaubt. Wer gegen das Bayerische Feiertagsgesetz verstößt, muss mit einer Geldbuße rechnen.