Schmerzensgeldklage von Peggys Mutter abgewiesen

22. Mai 2024 , 10:18 Uhr

Das Landgericht Hof hat die Schmerzensgeldklage von Peggys Mutter abgewiesen. Es gebe keine ausreichenden Beweise dafür, dass der Beklagte Manuel S. die Leiche des Mädchens wirklich im Wald vergraben habe. 2018 hat er die Tat zwar gestanden, die Aussage aber später widerrufen. Es gebe Widersprüche zwischen seiner Aussage und den tatsächlichen Feststellungen, so das Gericht in der Begründung. Mit Blick auf die Schmerzensgeldforderung heißt das: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geforderten 75.000 Euro. Peggys Mutter Susanne Knobloch hat das Geld von Manuel S. eingefordert, da sie jahrelang in Unwissenheit gelebt hatte und schwere psychische Probleme davongetragen hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

mz

 

Die gesamte Mitteilung des Landgerichts Hof: 

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof hat mit Endurteil vom 22.05.2024 die Schmerzensgeldklage der Mutter von Peggy als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 75.000,- €, weil dieser im Jahr 2001 die Leiche ihres Kindes in ein Waldstück in Thüringen verbracht haben soll. Die sterblichen Überreste des Kindes wurden im Jahr 2016 aufgefunden. Die Klägerin habe 15 Jahre keine Kenntnis über den Verbleib ihres Kindes gehabt und dadurch auch psychische Beeinträchtigungen erlitten.

Das Gericht hat nach der Verhandlung am 18.04.2024, in der sowohl die Klägerin als auch
der Beklagte persönlich angehört wurden, die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass der Beklagte im Jahr 2001
die Leiche des Kindes in das Waldstück gebracht hatte.

Der Vorsitzende der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof wies darauf hin, dass – anders als
in Strafverfahren – in einem Zivilverfahren das Gericht die Beweise nicht von Amts wegen
erhebt, sondern die Beweise dem Gericht von den Parteien angeboten werden müssen und
sich die Beweisaufnahme auf die von den Parteien genannten Beweismittel beschränkt.
Zwischen den Parteien des Zivilprozesses sei unstreitig, dass der Beklagte in einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung im Jahr 2018 angegeben hat, den leblosen Körper von Peggy in einem Bushäuschen in Lichtenberg von einem anderen Mann übernommen, in ein Waldstück verbracht und dort abgelegt zu haben. Für die Entscheidung des Zivilgerichts sei es darauf angekommen, ob diese – vom Beklagten zwischenzeitlich widerrufene Aussage der Wahrheit entspricht.

Die Zivilkammer konnte sich unter Gesamtwürdigung aller Umstände und anerbotener Beweise keine sichere Überzeugung davon bilden, dass der Beklagte tatsächlich die Leiche von Peggy in das Waldstück in Thüringen verbracht hat. Es habe für die Kammer in mehreren Punkten Zweifel am Wahrheitsgehalt der polizeilichen Aussage des damaligen Beschuldigten und jetzigen Beklagten gegeben. So ergeben sich aus dem Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Beklagten einerseits schon Anhaltspunkte dafür, dass
er sich das Gesagte ausgedacht habe. Zum anderen seien auch Widersprüche zwischen
seiner polizeilichen Aussage zu den tatsächlichen Feststellungen gegeben, die dafür sprechen, dass Teile seiner polizeilichen Aussage nicht wahr sind.
Ferner führt die Kammer aus, dass ein Anspruch der Klägerin auch aus rechtlichen Gründen
nicht gegeben sei.

Nachdem die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin den von ihr vorgetragenen haftungsbegründenden Sachverhalt nicht bewiesen habe und ein Anspruch aus rechtlichen
Gründen nicht gegeben sei, sei die Klage als unbegründet abgewiesen worden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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